Arbeitnehmerüberlassung und Tarifvertrag: Das gilt es zu beachten

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Zwei besonders wichtige Rechtsdokumente im Bereich der Zeitarbeit sind zweifelsohne die Arbeitnehmerüberlassung und der Tarifvertrag. Doch was ist dabei zu beachten und wie hängen beide eigentlich zusammen? Wir von der Arbeitswelt Personaldienstleistung GmbH & Co. KG sind Ihre Experten und Expertinnen für Personalfragen in der Region Hamburg, Troisdorf, Nordhorn, Bremerhaven und Cuxhaven und informieren Sie über alle Details zu den entscheidenden rechtlichen Regelungen

Arbeitnehmerüberlassung und Tarifvertrag: eine kurze Erklärung 

Grundsätzlich gilt: Von einer Arbeitnehmerüberlassung lässt sich immer dann sprechen, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin von einem Arbeitgeber (Zeitarbeitsfirma) einem Dritten (Entleihunternehmen) für einen definierten Zeitraum und gegen eine entsprechende Vergütung überlassen wird. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet in Deutschland das sogenannte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, kurz AÜG. 

Der größte Tarifvertrag der Tarifgewerkschaft Zeitarbeit wurde zwischen dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) geschlossen. Er setzt sich aus dem Mantel-, Entgeltrahmen- und Entgelttarifvertrag zusammen. In ihm sind unter anderem Regelungen zu den Arbeitsbedingungen festgelegt: 

  • Entgeltgruppen, Lohn und Gehalt 
  • Dauer der Wochenarbeitszeit 
  • Zahlung von Zuschlägen und Zulagen 
  • Urlaubsdauer
  • Entgeltfortzahlungen bei Krankheit 

Arbeitnehmerüberlassung gewährt Equal Pay – mit einer Ausnahme 

Eine wichtige Regelung zum Zusammenhang zwischen Tarifvertrag und Arbeitnehmerüberlassung findet sich in §8 AÜG. Demnach haben Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen einen Anspruch auf die gleichen Arbeitsbedingungen/Löhne wie die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Beschäftigungsbetriebes. Dies hat zur Folge, dass auch tarifvertragliche Regelungen entsprechend bindend für den Verleiher sind. 

Dieser sogenannte Equal-Pay- und Equal-Treatment-Grundsatz greift jedoch nicht immer. Hiervon ist nämlich eine Ausnahme zu machen, wenn zwischen dem Verleiher und den Leiharbeitnehmenden gemäß §8 Abs. 2 AÜG ein wirksamer Tarifvertrag wie der obengenannte besteht und eine Beschäftigung nach diesen Bedingungen vereinbart wurde. 

Arbeitnehmerüberlassung schreibt Bedingungen für Tarifvertag vor 

Damit aber wiederum der separate Tarifvertrag Beachtung finden kann, schreibt die Arbeitnehmerüberlassung in §3a Abs. 2 unter anderem einen Mindeststundenlohn vor. Ansonsten müsste der Verleiher dem Leiharbeitnehmer oder der Leiharbeitnehmerin den gleichen Stundenlohn zahlen. 

Doch sogar für den Fall, dass sich der tariflich festgelegte Lohn beim Leiharbeiter oder der Leiharbeiterin vom Stundenentgelt im Entleihunternehmen unterscheidet, erfolgt ab einem gewissen Zeitpunkt eine Gleichstellung. So sieht der § 8 AÜG eine Gleichstellung nach neun Monaten vor, sofern ein brancheneigener Tarifvertrag keine Abweichung über einen längeren Zeitraum bis maximal 15 Monate vorsieht. 

Tipp: Auf Bezugnahme zum Tarifvertrag achten 

Als Arbeitgeber empfiehlt es sich definitiv, bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages auf eine explizite, vollständige Bezugnahme zum Tarifvertrag zu achten. Denn nur bei einer entsprechenden Beachtung der tarifrechtlichen Grundlagen im Arbeitsvertrag erlaubt die Arbeitnehmerüberlassung überhaupt eine Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz. Andernfalls bestünde der erwähnte Anspruch auf gleiche Bezahlung vonseiten des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin. Auch für Sie als Leiharbeiterin oder Leiharbeiter erscheint eine Prüfung sinnvoll, ob und in welchem Umfang der Arbeitsvertrag den tariflichen Grundlagen entspricht. 

Fazit: Kenntnis des Tarifvertrages reicht nicht aus 

Die hier genannten wichtigsten Zusammenhänge zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Tarifvertrag zeigen auf, dass es häufig nicht genügt, einzig den Tarifvertrag zu kennen. Aufgrund der übergeordneten Regelungen der AÜG werden hier je nach Einzelfall immer wieder Ausnahmen erwähnt, die sowohl Arbeitgebende als auch Leiharbeiter und Leiharbeiterinnen idealerweise kennen. Wir stehen für eine Beachtung beider Rechtsvorgaben ein und beraten Sie gerne bei weitergehenden Fragen zu den Zusammenhängen. 

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